Traurige Weine

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Die Förderung der Volkshygiene war zunächst Sache der Gemeinden, die dafür eine Gesundheitskommission einsetzten.

Gesundheitskommission Speicher[Bearbeiten]

In Speicher wurde eine solche 1880 auf Eingaben der Lesegesellschaft zum Löwen (kurzzeitiger Name für die Sonnengesellschaft) 1876 und der Lesegesellschaft zum Schützengarten 1879 eingeführt. Ihre Aufgabe war es, Lebensmittel und Getränke chemisch untersuchen zu lassen, da zu jener Zeit viele Fälschungen in Umlauf waren.
Zunächst wurde nur die Milch untersucht, später auch Lebensmittel, Getränke und Einrichtungen in Lebensmittelgeschäften und Wirtschaften.
Mit dem eidgenössischen Lebensmittelgesetz von 1906 wurde der Verkauf nachgemachter, verfälschter und verdorbener Lebensmittel und Gebrauchsgüter unter Strafe gestellt, ebenso deren gesundheitsgefährdende Herstellung und Behandlung.
In Speicher amtete Reallehrer Walter Roth - er unterrichtete von 1912 bis 1919 - als Ortsexperte der Gesundheitskommission. Walter Roth war auch Präsident der Sonnengesellschaft.

Weinbezeichnungen[Bearbeiten]

Walter Roth fragte 1916 beim Lebensmittelinspektorat AR nach, wie Weine in Wirtschaften bezeichnet sein müssen, damit eine Täuschung ausgeschlossen sei. Er bezog sich dabei auf die seiner Meinung ungenügenden Bezeichnungen "Riesling", "Kretzer" (Südtiroler Rosé aus Lagrein und Teroldego) und "Landwein". Die Antwort lautete:
Die Bezeichnungen können nicht als genügend anerkannt werden. Es müsste wenigstens heissen „Tiroler Kretzer“, „Tiroler Riesling“, denn es gebe auch Oberländer Kretzer oder einen Riesling aus der Gegend der Rheinweine. Speziell der Name Landwein sei völlig ungenügend, es würden darunter meistens ostschweizerische Weine mit entsprechendem Verschnitt verkauft. Für diese sei die Bezeichnung Rotwein oder Weisswein oder die vorwiegende Sorte mit Angabe des Verschnittes zu nennen, also z.B. „Hallauer-Verschnitt“

Gepanschter Wein[Bearbeiten]

Walter Roth nahm es genau als Ortsexperte. Im Oktober 1917 lieferte er dem Kantonalen Laboratorium St. Gallen drei Weinproben zur chemischen Analyse ab, plombiert mit dem Siegel G.K.Sp (Gesundheitskommission Speicher). Gefragt wurde nach „Reellität und Qualität“.

Proben und Herkunft

Der Bericht des Kantonalen Laboratoriums St. Gallen beschreibt zuerst die drei eingelieferten Proben, vermerkt auf dem Formular die Messwerte und fasst das Ergebnis der Untersuchung folgendermassen zusammen:

Das sind drei traurige Weinproben!
No. 1 ist für Rotwein an sich und für neuen Zürichersee-Wein speziell zu arm an Extraktivstoffen, also nicht reell, sondern künstlich vermehrt, entweder gallisiert oder bloss gewässert.
No 2. ist ebenfalls zu dünn, künstlich vermehrt und daneben auch essigstichig, besonders im Geschmack, weniger im Gehalt an Essigsäure.
No. 3 ist auch als alter Stäfner Rotwein zu dünn, künstlich gestreckt und daneben deutlich essigstichig.

Analysedaten der Weinproben

Das Laboratorium ersucht den Gesuchsteller, vor der Mitteilung des Untersuchungsergebnisses von jeder dieser drei Weinproben noch drei Flaschen zu Amtshanden zu nehmen, deutlich anzuschreiben und amtlich zu versiegeln und nachher die drei Fässer vorsorglich mit Beschlag zu belegen.


Als Essig oder Schnaps tauglich[Bearbeiten]

Ortsexperte Roth ersuchte anfangs Februar 1918 das Lebensmittelinspektorat Appenzell Ausserrhoden um Rat, wie er in der Sache weiter vorgehen müsse.

Zu den Proben No. 2 und No. 3 heisst es in der Antwort: Diese zwei Weine dürfen nicht als Getränk in den den Verkehr gelangen. Die Verwendung derselben zur Essigbereitung ist zulässig. Es kann dies jedoch nur unter amtl. Aufsicht geschehen. Sie haben in diesem Falle dafür zu sorgen, dass eine Vermischung mit Essig - oder Beigabe von Essigessenz - oder Essigsprit erfolgt. Erst auf diese Weise sind Sie sicher davon überzeugt, dass tatsächlich Essigbereitung erfolgt ist. Statt Essigbereitung ist Verwendung der 2 Weine zum Schnapsbrennen gestattet.

Zur Probe No. 1 stellt Lebensmittelinspektor R. Bühler folgenden Antrag: Der Wein darf weiterhin als Getränk verwendet werden, insofern er zu einem mässigen Preis abgegeben und am Fass und auf der Weinkarte als „gallisierter, neuer Rotwein“ deklariert ist … Wenn keine Einsprache gegen das Gutachten des Herrn Dr. Ambühl [Kantonales Laboratorium St. Gallen] erfolgte, so ist der Lieferant des Weines zur Verantwortung zu ziehen (vorläufig würde ich den Wirt noch verschonen) und … einklagen, insofern der Wein nicht bereits in der Faktuara als „gallisiert“ abgegeben worden ist. Also sofort die Faktura requirieren! Es handelt sich um einen Verkauf von unreellem und falsch deklariertem Wein. …

Abschliessend heisst es: Bei Nr. 2 und 3 würde ich von Strafklage Umgang nehmen, insofern die betr. Wirte die entstandenen Untersuchungskosten bezahlen.

Ortsexperte Roth klagte in der Folge alle drei Wirte ein, da sie Wein von vorschriftswidriger Beschaffenheit in Verkehr brachten.

Wie die Wirte von Rebstock, Löwen und Erle reagiert haben und welche Sanktionen auferlegt wurden, ist nicht bekannt.


Quellen:
Arnold Eugster, Geschichte der Gemeinde Speicher, 1947; S. 207 ff.
Untersuchungsbericht des Kantonalen Laboratoriums St. Gallen vom 6. November 1917, Nr. 1399.
Lebensmittelinspektorat des Kantons Appenzell A.-Rh.: Antwortschreiben (auf Anfragen von Walter Roth) vom 27. September 1917, 18. Februar 1918, 2. März 1918

Text:
Peter Abegglen, November 2023