Vaterschaft John Kruesi (Johann Heinrich Krüsi): Unterschied zwischen den Versionen
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''3. dass Kästli, der bereits als Vater des Kindes sich dargestellt, vor hiesigem Ehegaumer gar nichts von der gegen ihn erhobenen | ''Zeitangabe der Schwängerung genau übereinstimmt;''<br> | ||
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''5. dass es, in Berücksichtigung des schuldlosen Kindes, nach dem „Erbrecht der Unehlichen“ nicht gleich gültig sein kann, ob Kästli oder Eugster Vater desselben sei.''<br> | ''vor hiesigem Ehegaumer gar nichts von der gegen ihn erhobenen Va''<br> | ||
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== Fazit == | == Fazit == | ||
Sebastian Kästli, der angebliche Vater, erklärte in einem separatem Verfahren gemäss Gutachten Punkt 3), er sei der Vater. Als er deshalb von den Ehegäumern mit einer Vaterschaftsklage konfrontiert wurde, stritt er die Vaterschaft ab, vor dem Verhörrichter gab er dann allerdings wieder an, der Vater zu sein. Dies verunsicherte die Ehegäumer.<br> | |||
Obwohl die Ehegäumer Zweifel an der Vaterschaft von Kästli einräumten, verurteilte das Gericht Juditha wegen "Hurerei, falscher Vaterschaftsklage, verleumderischer Aussagen und lügnerischer Anschuldigungen der Untersuchungsbehörden" zu 20 Rutenschlägen und 4 Monaten Gefängnis.<br> | Obwohl die Ehegäumer Zweifel an der Vaterschaft von Kästli einräumten, verurteilte das Gericht Juditha wegen "Hurerei, falscher Vaterschaftsklage, verleumderischer Aussagen und lügnerischer Anschuldigungen der Untersuchungsbehörden" zu 20 Rutenschlägen und 4 Monaten Gefängnis.<br> | ||
Offen bleibt, ob einflussreiche Mitglieder der Familie Eugster das Urteil in ihrem Sinne beeinflussten, denn ausgerechnet die entsprechenden Gerichtsakten sind nicht auffindbar. | Offen bleibt, ob einflussreiche Mitglieder der Familie Eugster das Urteil in ihrem Sinne beeinflussten, denn ausgerechnet die entsprechenden Gerichtsakten sind nicht auffindbar.<br> | ||
Dass [[Juditha Krüsi - eine Frau am Rande der Gesellschaft|Juditha Krüsi]] einen sehr unsteten Lebenswandel führte, lässt sich aus den wenigen bekannten Angaben über ihre Person schliessen. | |||
Aktuelle Version vom 14. Oktober 2026, 15:43 Uhr
Die Vaterschaft von Johann Heinrich Krüsi ist nicht gesichert. Im Familienblatt Krüsi (Familienregister Doppel Nr. 449) ist als Vater Sebastian Kästle von St. Margrethen angegeben, allerdings mit einem später beigefügten „angeblich“
Zweifel und Vermutungen
Der im Familienregister als „angeblicher“ Vater aufgeführte Sebastian Kästli aus St. Margrethen wohnte zur fraglichen Zeit in Wald AR. Er war verheiratet, seine Frau gebar etwa zur gleichen Zeit ein Kind wie Juditha Krüsi ihren Johann Heinrich. Kästli war Weber.
Die Spur zur möglichen Vaterschaft führt zu Johannes Eugster zur Rose in Speicher. Dieser ist 1814 geboren, starb allerdings am 10. Juni 1843 an Typhus, somit fast gleichzeitig mit der Geburt von Johann Heinrich Krüsi (*15.5.1843) und nur zwei Jahre nach dem Tod seines Vaters, in dessen Geschäft er tätig war.
Eugster zur Rose waren Fabrikanten. Der Vater von Johannes Eugster, Johann Konrad Eugster (1789 - 1841) war von 1823 bis 1838 Gemeinderat in Speicher.
Anzunehmen ist, dass Sebastian Kästli ein Lieferant von Eugster war.
Juditha Krüsi wohnte in Heiden, weshalb die Ehegäumer von Heiden zuständig waren für die Vaterschaftsklage gegen Eugster, die sie zusammen mit ihrer Mutter im Dezember 1843 erhob. Die Verurteilung von Juditha Krüsi wegen Hurerei und falscher Vaterschaftsklage kann erst im Juni 1844 nach erfolgtem Gerichtsurteil [Präzisierung der Angabe im oben erwähnten Familienblatt] erfolgt sein, allerdings fehlen - wie unten angemerkt - die entsprechenden Gerichtsakten, oder sie wurden absichtlich entfernt.
Akten aus dem Staatsarchiv App. A. Rh.
Renate Bieg, stv. Leiterin des Staatsarchivs Appenzell Ausserrhoden, hat die Akten im Zusammenhang mit der Vaterschaftsklage von Juditha Krüsi gegen Johannes Eugster zur Rose ausfindig gemacht und folgende Kurzzusammenfassung zuhanden von Wikispeicher erstellt:
Juditha Krüsi gab zwar bei der Geburt von John Krüsi (Johann Heinrich Krüsi) Sebastian Kästli als Vater an. Da sie, respektive ihre Mutter, bei den Ehegäumern in Heiden nach dem Tod des Fabrikanten Eugster, zur Rose, in Speicher, gegen diesen wegen Vaterschaft klagte, kam der Eintrag "angeblicher Vater" bei Kästli im Familienblatt (Speicher, Familienregister Doppel, Nr. 449) zustande.
Er sorge schon für einen Vater, sagte Eugster gemäss Aussage von Juditha Krüsis Mutter Anna Barbara Krüsi-Kriemler. Gemäss Aussage von Juditha Krüsi hatte sie erst nach Feststellung der Schwangerschaft "Umgang" mit Kästli (StAAR, Ca.C12-36-05-03-14).
1847 heiratete sie Martin Tobler, diese Ehe wurde 1850 geschieden. Insgesamt hatte Juditha Krüsi neben einer ehelichen Tochter vier aussereheliche Geburten: 1843, 1849, 1851 und 1854 (vgl. Familienblatt Martin Tobler, Teufen, Doppel, 1038). 1855 heiratete sie erneut, Wohnort Linsebühl St.Gallen.
Es kam zu mehrfachen Verurteilungen. Als wie glaubwürdig die Aussage zur Vaterschaft von Eugster einzustufen ist, vermag ich dir nicht zu sagen. Dem Pfarrer als Ehegäumer von Heiden erschien die Aussage der jungen Frau zumindest plausibel. Es ist durchaus denkbar, dass sie (erst?) später als Prostituierte arbeitete. Ob ohne den frühen Tod von Eugster alles anders verlaufen wäre, wer weiss?
Beiliegend die Regierungsratsakten. Die Suche nach den Gerichtsakten war in den Protokollen des kleinen Rats, der Unzucht etc. behandelte, nicht erfolgreich.
Akten der Ehegaumer von Heiden
Bei den oben erwähnten Regierungsakten handelt es sich um die Akten der Ehegaumer (oder Ehegäumer) von Heiden. Ehegäumer oder Ehegaumer waren Amtspersonen, welche eine Art Sittenpolizei darstellten und Vergehen im Bereich Unzucht, aussereheliche Beziehungen, Vaterschaftsklagen etc. zu beurteilen hatten. Oft übte der Ortspfarrer zusammen mit einem oder mehreren Mitgliedern des Gemeinderates diese Funktion aus. Sie erstatteten Bericht an die zuständigen Behörden (Verhöramt, Justizdirektion, Regierung).
Das Akten umfassen eine Art Umschlag zum zweiseitigen Gutachten zuhanden der Kantonsregierung und das vierseitige Verhörprotokoll.
Hier die Transkription der Akten.
Umschlag der Akten
No- 109
Akten der Standeshäupter
???: Ehegaumer: 14. December 1843
“ 15. Januar 1844
Paternitätsklage der Judith Krüsi
contra den gestorbenen Joha Eugster
zur Rose in Speicher
Vorgel. 8 & 18 Januar 1844
Erled. 18. dto.
Verhörprotokoll
[Seite 1 von 3]
[v. fremder Hand:
Krüsi Juditha, v. Speicher
Vaterschaftsklage gegen
Eugster, Joh.]
Verhör
aufgenommen d. 14. Dec. 1843
mit A. Barbara Kriemler v. Speicher u. ihrer Tochter Juditha
Krüsi
puncto Vaterschaftsklage
gegen den diesen Sommer [10. Juni 1843] gestorbenen Johannes Eugster zur Rose im
Speicher
Den 13. Dec. langte von dem löbl. Kantonalverhöramt infolge höherer
Weisung das Gesuch an hiesiges Pfarramt es möchte in Beziehung auf ob-
ige Vaterschaftsklage mit Mutter und Tochter Krüsi ein Verhör aufnehmen
und die Akten sofort einem titl Herrn Landeshaupte einsenden.
Auf den 16. Dec. wurden beide vorbeschieden und zuerst die Mutter einver-
nommen. Sie erzählte im Folgenden:
Sonntags den 3. Dec. habe sie von ihrer Schwester vernommen, dass sie gehört habe,
das Kind ihrer Tochter Juditha habe einen reichen Vater, Kästli sei nur Deck-
mantel. Auf dieses hin sei sie nach hause gegangen und habe die Tochter
darüber zur Rede gestellt und sie ernstlich gefragt, wer denn Kinds Vater sei.
Mit weinenden Augen habe sie bekannt, dass sie viele mehrere Male mit Johan-
nes Eugster zur Rose in Speicher Umgang gehabt habe, mehrere Male in Speich-
er und mehrere Male in St. Gallen in seinem G’halter [Zimmer, welches von auswärts kommende Fabrikanten in St. Gallen mieteten und als Magazin oder Geschäftslokal nutzten] u. dass er viell. Vater
des Kindes sei. Sie habe es ihm dann gesagt, dass sie schwanger sei, er aber habe es ihr
aufs Gewissen gegeben, dass sie nicht abdecken [abtreiben] solle, er wolle schon für einen
Vater sorgen, nur solle sie nicht mehr reden, nach St. Gallen, noch nach Speicher kommen.
Sie habe es ihm mit Mund und und Hand versprechen müssen, dass sie nicht abdeck-
en wolle, desswegen sie eben nicht abgedeckt habe.
Die Tochter wurde vorbeschieden und gefragt
| Ist also Kästle nicht Vater eures Kindes? | Nein |
| Wer ist dann der Vater? | Johannes Eugster zur Rose in Speicher |
| Habt ihr mehrmals mit ihm uner laubten Umgang gehabt? |
Ja |
| Wieviel Mal? | 8 mal, 3 mal in seinem Hause u. 5 mal in St. Gallen in seinem G’halten |
Wann habt ihr zum ersten Mal mit ihm Umgang gehabt? |
Anfangs Augsten 1842 |
| Seite 2 von 3 | |
| Wann zuletzt? | Ich glaube im letzten März [1843] |
| Seit wann habt ihr die Schwangerschaft gefühlt? |
Seitdem ich zum dritten Mal mit ihm Umgang gehabt habe |
| Wan habt ihr zum dritten Mal mit ihm Umgang gehabt? |
Am 6. August 1842 in St. Gallen und dann in der Woche darauf, den 9ten wieder in sei- nem Hause. |
| Habt ihr ihm die Schwangerschaft sogleich angezeigt? |
Ja, und er hat mir gesagt, dass er Vater sein u. bleiben wole in Zeit und Ewigkeit. |
| Habt ihr ein Eheversprechen mit ihm gehabt? |
Nein, denn er hätte mich nicht heirathen dürfen. |
| Habt ihr Geschenke von ihm? | Ja, goldene Ohrringe und einen Taller |
| Sonst habt ihr nichts, auch nichts Schrift- liches von ihm, dass er der Vater sein u. für das Kind als Vater sorgen wolle? |
Nein, nichts, ich habe es schriftl. wollen, aber er wollte mir nichts geben. |
| Warum habt ihr dieses nicht früher ange- zeigt? |
Weil er es mir auf Lieb u. Seel u. Gewissen u. Seligkeit abgedräut hat, wegen sei- ner Familie. [abdräuen = nötigen] Auch sagte er mir, ich solle nicht mehr reden ins Haus nicht in G’halter kommen, seine Fami- lie möchte es sonst inne werden. Wenn das Kind etliche Wochen alt sei, so wolle er mich heimlich besuchen. Ich u. das Kind müssen keinen Man- gel leiden. Hierauf ist er verreist. Als er dann von der Reise zurückgekommen ist, so ist er krank gewesen u. ist dann gestorben u. hat also nicht mehr zu mir kommen können. |
| Dürft ihr also mit gutem Gewissen sagen, dass er der Vater sei? |
Ja, mit guter voller Ueberzeugung vor Gottes Angesicht. |
| Habt ihr denn gleichwohl mit Kästli Umgang gehabt? |
Ja, zwei mal. |
| Habt ihr vor oder nach der Schwängerung mit Kästli Umgang gehabt? |
Nachdem ich von Hr. Eugster schwanger worden bin. |
| Habt ihr vor der Schwangerschaft mit niemand anders als mit Eugster Umgang gehabt? |
Nein, mit niemandem anders als mit ihm |
Sie fügt noch bei, Herr Eugster habe sie immer ermahnt, sie solle heirathen, er wolle
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ihr einen Kasten, ein Bett, eine Kommode u. die goldene Taschenuhr als Ehepfand
geben; sie habe ihm aber immer bemerkt, dass das nicht möglich sei, weil niemand
sie nehmen werde mit einem so grossen Bauch. Unterdessen sei sie in die Kind-
bett gekommen, die 7 Wochen krank gewesen u. erst nachher habe sie innegeworden
dass er gestorben sei.
Heiden 14. Dec. 1843 Pfr. Bärlocher
P.S. den 19. Dec. erschien die Mutter der Krüsi nochmals im Pfarrhaus. Sie will den
Akten noch beigefügt wissen, dass Eugster jedes mal, so oft er mit ihrer Tochter Um
gang gehabt, gesagt habe, sein Vermögen müsse dem Kind sein u. bleiben.
Gutachten
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Gutachten
der Ehegaumer von Heiden
betreffend die pfarramtl. Verhörakten vom 14. Dec. 1843
in Sachen der Juditha Krüsi de Johannes v. Speicher
puncto Vaterschaftsklage
gegen den letzten Sommer gestorbenen Hr. Johannes Eugster zur Rose
in Speicher
auf Weisung der Titl. Herren Landeshäupter gegeben d. 15. Jan. 1844
In Erwägung
1. daß Juditha Krüsi auf ihrer Anklage gegen Hr. Eugster trotz
der ersten Vorstellungen, die ihr von Seite hiesigen Pfarramtes
bei Anhörung der Klage gemacht worden, verharrt
2. dass laut Akten die Geburt des Kindes mit der
Zeitangabe der Schwängerung genau übereinstimmt;
3. dass Kästli, der bereits als Vater des Kindes sich dargestellt,
vor hiesigem Ehegaumer gar nichts von der gegen ihn erhobenen Va
terschaftsklage an sich kommen lassen wollte, sondern dieselbe
erst beim Spezialuntersuch [durch das Kantonalverhöramt] anerkannte;
4. dass Fälle, wie ein solcher in den Akten vorliegt, nicht außer, son
dern garwohl innert dem Bereich der Möglichkeiten liegen u. endl.
5. dass es, in Berücksichtigung des schuldlosen Kindes, nach dem
„Erbrecht der Unehlichen“ nicht gleich gültig sein kann, ob Kästli oder
Eugster Vater desselben sei.
geht das Gutachten der Ehegaumer einstimmig dahin:
[Seite 2 von 2]
Es sei die von der Juditha Krüsi gegen Hr. Eugster ange-
gebene Vaterschaftsklage dem Kantonalverhöramt zum Spezi-
aluntersuch zu überweisen.
Heiden d. 15. Jan. 1844
Im Namen der Ehegaumer
der Präsident
Pfr. Bärlocher
Beiblatt zum Gutachten
Das Beiblatt zum Gutachten umfasst eine Seite und richtet sich an den Landammann.
Heiden, d. 16. Jan. 1844
Hochgeachteter Herr Landammann!
In Folge erhaltener Weisung vom 10. Jan. übersende ich Ihnen
hiemit zu der, d. 16. Dec. 1843 Ihnen zugestellten u. hiemit wieder mit-
folgenden Verhörakten betreffend die Vaterschaftsklage der Ju-
dith Krüsi v. Speicher gegen den gestorbenen Hr. Johannes Eugster
zur Rose in Speicher, das Gutachten der Ehegaumer.
Mit Hochachtung und Ergebenheit
Pfr. Bärlocher
Fazit
Sebastian Kästli, der angebliche Vater, erklärte in einem separatem Verfahren gemäss Gutachten Punkt 3), er sei der Vater. Als er deshalb von den Ehegäumern mit einer Vaterschaftsklage konfrontiert wurde, stritt er die Vaterschaft ab, vor dem Verhörrichter gab er dann allerdings wieder an, der Vater zu sein. Dies verunsicherte die Ehegäumer.
Obwohl die Ehegäumer Zweifel an der Vaterschaft von Kästli einräumten, verurteilte das Gericht Juditha wegen "Hurerei, falscher Vaterschaftsklage, verleumderischer Aussagen und lügnerischer Anschuldigungen der Untersuchungsbehörden" zu 20 Rutenschlägen und 4 Monaten Gefängnis.
Offen bleibt, ob einflussreiche Mitglieder der Familie Eugster das Urteil in ihrem Sinne beeinflussten, denn ausgerechnet die entsprechenden Gerichtsakten sind nicht auffindbar.
Dass Juditha Krüsi einen sehr unsteten Lebenswandel führte, lässt sich aus den wenigen bekannten Angaben über ihre Person schliessen.