Bearbeiten von «Kirchgenössigkeit vor 1614»
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Bis zur Loslösung von Appenzell aus der äbtischen Herrschaft (Loskauf aus dem letzten Hoheitsrecht 1566) gilt es zu unterscheiden zwischen weltlicher Herrschaft, welche der Abt ausübte und kirchlicher Gerichtsbarkeit, welche dem Bistum Konstanz oblag, die Abtei St. Gallen war kirchlich Bestandteil des Bistums Konstanz. Der Gerichtsbarkeit des Bistums waren beispielsweise eherechtliche Fragen unterstellt. Der Gottesdienstbesuch, also die „Kirchgenössigkeit“ folgte dem Grundsatz „wessen Herrschaft, dessen Religion.“ Der Abt als Landesherr bestimmte somit die Kirchenzugehörigkeit, naheliegenderweise in die nach und nach durch Kirchenbauten (zwischen 907 in Herisau und 1497 in Teufen) entstehenden Kirchhören (= politische Gemeinde). Mit der Reformation von 1525 in St. Gallen ergaben sich weitere Änderungen: Die reformierten Ausserrhoder Gemeinden ohne eigene Kirche (Kirchhöri = politische Gemeinde) blieben in die reformierten Kirchgemeinden der Umgebung kirchgenössig, für Speicher waren dies Trogen und St. Laurenzen, resp. Linsebühl. | Bis zur Loslösung von Appenzell aus der äbtischen Herrschaft (Loskauf aus dem letzten Hoheitsrecht 1566) gilt es zu unterscheiden zwischen weltlicher Herrschaft, welche der Abt ausübte und kirchlicher Gerichtsbarkeit, welche dem Bistum Konstanz oblag, die Abtei St. Gallen war kirchlich Bestandteil des Bistums Konstanz. Der Gerichtsbarkeit des Bistums waren beispielsweise eherechtliche Fragen unterstellt. Der Gottesdienstbesuch, also die „Kirchgenössigkeit“ folgte dem Grundsatz „wessen Herrschaft, dessen Religion.“ Der Abt als Landesherr bestimmte somit die Kirchenzugehörigkeit, naheliegenderweise in die nach und nach durch Kirchenbauten (zwischen 907 in Herisau und 1497 in Teufen) entstehenden Kirchhören (= politische Gemeinde). Mit der Reformation von 1525 in St. Gallen ergaben sich weitere Änderungen: Die reformierten Ausserrhoder Gemeinden ohne eigene Kirche (Kirchhöri = politische Gemeinde) blieben in die reformierten Kirchgemeinden der Umgebung kirchgenössig, für Speicher waren dies Trogen und St. Laurenzen, resp. Linsebühl. | ||
=== Reformation | === Reformation und Landteilung === | ||
Ab 1522 fand die Reformation im damaligen Kanton Appenzell erste Anhänger. Auf eine kantonsweite Einführung des neuen Glaubens konnte man sich jedoch nicht einigen. Nach einem Landsgemeindebeschluss von 1525 wurde in jeder Kirchhöri über ihre künftige Konfession abgestimmt. Die unterlegene Minderheit musste auf Verlangen der Mehrheit die Kirchhöri verlassen, hatte jedoch das Recht, sich in einer Kirchhöri ihrer Konfession niederzulassen. In einigen Kirchhören wurden aber auch weiterhin beide Konfessionen geduldet. | Ab 1522 fand die Reformation im damaligen Kanton Appenzell erste Anhänger. Auf eine kantonsweite Einführung des neuen Glaubens konnte man sich jedoch nicht einigen. Nach einem Landsgemeindebeschluss von 1525 wurde in jeder Kirchhöri über ihre künftige Konfession abgestimmt. Die unterlegene Minderheit musste auf Verlangen der Mehrheit die Kirchhöri verlassen, hatte jedoch das Recht, sich in einer Kirchhöri ihrer Konfession niederzulassen. In einigen Kirchhören wurden aber auch weiterhin beide Konfessionen geduldet. | ||
Der so entstandene paritätische Kanton hatte Bestand, bis im Zuge der Gegenreformation die beim alten Glauben verbliebene Minderheit im Südosten des Kantons («innere Rhoden») ihre Rekatholisierungsversuche forcierten (Militärbündnis mit Spanien, Kapuziner in Appenzell). Indem die Katholiken im Hauptort Appenzell die Reformierten aufforderten, entweder ihren Glauben aufzugeben oder wegzuziehen, versuchten sie, die Reformierten von der Regierungsgewalt auszuschliessen – nach Gesetz waren sie dazu berechtigt. | Der so entstandene paritätische Kanton hatte Bestand, bis im Zuge der Gegenreformation die beim alten Glauben verbliebene Minderheit im Südosten des Kantons («innere Rhoden») ihre Rekatholisierungsversuche forcierten (Militärbündnis mit Spanien, Kapuziner in Appenzell). Indem die Katholiken im Hauptort Appenzell die Reformierten aufforderten, entweder ihren Glauben aufzugeben oder wegzuziehen, versuchten sie, die Reformierten von der Regierungsgewalt auszuschliessen – nach Gesetz waren sie dazu berechtigt. | ||
Die äusseren Rhoden stimmten an einer ausserordentlichen Landgemeinde vom 2. 6. 1597 einer Landteilung zu, die Kirchhöri Appenzell zwei Wochen später. Unter Vermittlung von Schiedsrichtern aus sechs anderen Kantonen kam schliesslich im Herbst 1597 der Landteilungsbrief zustande, der die Aufteilung des Kantons in zwei Halbkantone besiegelte: das reformierte Appenzell Ausserrhoden («Land Appenzell der Usseren Rhoden») und das katholische Appenzell Innerrhoden. | Die äusseren Rhoden stimmten an einer ausserordentlichen Landgemeinde vom 2. 6. 1597 einer Landteilung zu, die Kirchhöri Appenzell zwei Wochen später. Unter Vermittlung von Schiedsrichtern aus sechs anderen Kantonen kam schliesslich im Herbst 1597 der Landteilungsbrief zustande, der die Aufteilung des Kantons in zwei Halbkantone besiegelte: das reformierte Appenzell Ausserrhoden («Land Appenzell der Usseren Rhoden») und das katholische Appenzell Innerrhoden. | ||