Grenzbereinigung von 1922

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Verlauf der Kantonsgrenze SG/AR vor und nach 1922

Auf Landkarten vor 1922 ist der Verlauf der Kantonsgrenze im Abschnitt Birt-Speicherschwendi ein anderer als nach 1922, das heisst: Die Kantonsgrenze AR/SG wurde neu gezogen.

Anpassungen von Grenzverläufen

Geringfügige Anpassungen von Grenzverläufen kommen immer wieder vor. Auf Gemeindeebene sind es Parzellenanpassungen und relativ häufig. Zwischen politischen Gemeinden und Kantonen sind sie seltener noch seltener zwischen Staaten. Der Grenzverlauf von Speicher betreffend Bühler und Trogen wurde im Bereich Hohe Buche mehrfach geändert, ebenso im Gebiet Almenweg-Sitz betreffend die Gemeinde Teufen. Auf Kantonsebene ist es der Grenzverlauf zu Stadt, resp. Kanton St. Gallen.

Vermessungsverordnung als Auslöser

Der Grund dafür liegt zunächst in der eidgenössischen Vermessungsordnung von 1910, welche verlangte, dass Grenzlinien wenn immer möglich natürlichen Merkmalen (Kreten, Bäche, etc.) folgen und keine Grundstücke durchschneiden sollen. Mit der Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Jahre 1912 werden Grundbuchvermessungen zur Bundesaufgabe, wobei deren Durchführung den Kantonen übertragen wird. Ab 1922 erfolgten Bereinigungen vom Riethüsli über Hüslersegg-Birt-Speicherschwendi und Herisau-Gossau.

Ziel der Grenzregulierung

Detail Abschnitt Tannenbaum-Birt
Abschnitt Speicherschwendi-Tannenbaum-Birt

1913 wies das schweizerische Justiz- und Polizeidepartement darauf hin, dass anlässlich der Grundbuchvermessungen die Gemeindegrenzen so reguliert werden müssen, dass sie keine Grundstücke durchschneiden. Arbeitsgruppen der Kantone AR und SG erarbeiteten in der Folge einen Vorschlag, der mit einigen Abänderungen 1919 auf einem Plan im Massstab 1: 2000 festgehalten wurde. Dieser Plan ist etwa zwei Meter lang und zeigt detailliert die einzelnen Grundstücke, deren Besitzer, die Häuser, die Strassen und Wege, die Bäche und den bisherigen und neuen Grenzverlauf.
Die Änderung des Grenzverlaufs bedurfte damit neben neuer Grenzsteinsetzungen auch der Klärung der Zuteilung allfälliger Abtauschflächen oder der Berücksichtigung finanzieller Auswirkungen: z. B. Strassenunterhalt bei Eigentumswechsel oder Neuberechnung von Steuerpflichten.
Im Regulierungsvorschlag galt der Grundsatz, die von der alten Kantonsgrenze durchschnittenen Parzellen ganz auf diejenige Seite zuzuteilen, auf welcher bereits das grössere Teilstück lag, beziehungsweise der Eigentümer wohnte. Letztlich resultierte dann für die Stadtgemeinde St. Gallen (und den Kanton SG) ein Gebietsverlust von 12 ha Fläche. Im Gegenzug wurde der Kanton AR mit der Übernahme des Strassenunterhalts vom Tannenbaum bis zur Landscheide „belastet“. Am 15. September 1922 trat die Änderung in Kraft.




Quellen https://www.cadastre.ch/de/1841-1923-geometerkonkordat-eidgenoessischen-grundbuchvermessung
Swisstopo 180 Jahre Landschaftsveränderung: https://www.swisstopo.admin.ch/de/zeitreise-kartenwerke
Staatsarchiv St.Gallen ARR B 2-1922-2690 Regierungsbeschluss betr. Bereinigung der Kantonsgrenze AR-SG Häuslersegg (Teufen)-Birt-Speicherschwendi
Staatsarchiv St.Gallen ARR B 2-1924-0014 Regierungsbeschluss betr. Bereinigung der Kantonsgrenze AR-SG
Staatsarchiv St.Gallen KA R.3-2c Plan betr. Bereinigung der Kantonsgrenze AR-SG Häuslersegg (Teufen)-Birt-Speicherschwendi 1920-1922

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